1. Drei Stufen: CHF 1–2'500 / CHF 2'500–9'300 / über CHF 9'300
Direkte Antwort: Steuerlich gilt in der Schweiz: Jeder verdiente Franken muss deklariert werden. Für die AHV gibt es jedoch drei Stufen mit unterschiedlichen Pflichten.
Viele Online-Verdiener verwechseln «Steuern» und «AHV» und denken: Solange ich unter der Schwelle bleibe, ist alles gratis. Das stimmt nicht. Die Schwelle, die du oft hörst (CHF 2'500), betrifft nur die Sozialversicherung — nicht die Einkommenssteuer. Hier ist der Unterschied auf einen Blick:
Quellen: BSV-Merkblatt 2.04 (Geringfügige Löhne), BSV-Merkblatt 2.02 (Selbständigerwerbende), BSV Übersicht Beiträge.
Wichtig zur Einordnung: Die frühere Schwelle von CHF 2'300 wurde Anfang 2025 auf CHF 2'500 angehoben. Wenn du irgendwo noch «CHF 2'300» liest, ist die Quelle veraltet. Branchen wie Privathaushalte, Tanz/Theater, Künstler, Designer, Museen, Medien und Chöre unterliegen Sonderregeln und zahlen ab dem ersten Franken — dafür gibt es das eigene Merkblatt.
Nächster Schritt: Wenn du wissen willst, ab welchem Betrag du dich konkret bei der AHV anmelden musst, geht es im nächsten Abschnitt darum. Falls du nur ein paar Franken verdienst und glaubst, das sei zu wenig zum Versteuern, lies unseren Spoke «Muss ich CHF 50 aus Online-Umfragen versteuern?».
2. AHV-Anmeldung: wann freiwillig, wann Pflicht
Direkte Antwort: Liegt dein Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit unter CHF 2'500 pro Jahr und ist dein Hauptarbeitgeber bereits beitragspflichtig, ist die AHV-Anmeldung freiwillig. Ab CHF 2'500 wird sie Pflicht.
Die Logik dahinter: Wenn du einen festen Arbeitgeber hast, zahlt der bereits AHV/IV/EO auf deinem Hauptlohn. Der Bund will nicht, dass jede Mini-Nebentätigkeit bis CHF 2'500 administrativ aufgeführt wird. Sobald du aber die Schwelle überschreitest, giltst du für diese Tätigkeit als selbständigerwerbend — mit allen Konsequenzen.
Warum freiwillige Anmeldung trotzdem sinnvoll sein kann
Wenn du langfristig etwas aufbaust und im Rentenalter eine höhere AHV-Rente möchtest, zählt jeder eingezahlte Franken. Die freiwillige Anmeldung kostet dich Beiträge auf den kleinen Verdienst, erhöht aber dein Beitragsjahr-Konto. Für reine Hobby-Einnahmen ist es nicht nötig.
Beispiel: Lina aus Olten arbeitet 80 % als Büroangestellte und verdient nebenher CHF 1'800 pro Jahr mit einer Werbe-App. Ihr Hauptarbeitgeber zahlt AHV. Sie kann sich freiwillig melden — muss aber nicht. Steuerpflichtig sind die CHF 1'800 trotzdem.
Einordnung: Die CHF-2'500-Schwelle bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit. Wer von zwei verschiedenen Plattformen je CHF 2'000 verdient, bleibt pro Plattform unter der Schwelle. Trotzdem solltest du sicherheitshalber bei der Ausgleichskasse nachfragen — sie sehen das gesamte Bild.
Nächster Schritt: Eine vollständige Anleitung zur AHV-Anmeldung mit allen kantonalen Ausgleichskassen findest du in unserem Spoke «Ab welchem Betrag bei AHV als Selbständiger anmelden?».
3. Wo in der Steuererklärung wird das eingetragen?
Direkte Antwort: In den meisten Kantonen unter der Position «Übrige Einkünfte» oder «Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit». Die genaue Ziffer und Bezeichnung variiert pro Kanton.
Online-Verdienste fallen meist nicht unter den Lohnausweis (du erhältst keinen). Sie gehören deshalb in die Rubriken für Eigenverdienst — auch wenn du nur ein paar hundert Franken erzielst. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kantone:
| Kanton | Position / Ziffer | Bezeichnung |
|---|---|---|
| Zürich (ZH) | Ziffer 250 / 270 | Übrige Einkünfte / Selbst. Nebenerwerb |
| Bern (BE) | Code 230 / Formular 9 | Nebenerwerb / Selbständige Erwerbstätigkeit |
| Aargau (AG) | Ziffer 130 | Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit |
| St. Gallen (SG) | Ziffer 230 | Selbständige Nebenerwerbstätigkeit |
| Waadt (VD) | Code 110 / 195 | Activité lucrative indépendante accessoire |
Hinweis: Ziffern werden gelegentlich neu nummeriert. Die aktuelle Steuererklärung deines Kantons ist die verbindliche Quelle — ESTV-Portal und die jeweilige kantonale Steuerverwaltung.
Beispiel: Marco aus Zürich verdient CHF 600 mit Toluna-Umfragen und CHF 1'400 mit einer Werbe-App. Er trägt CHF 2'000 in Ziffer 250 («Übrige Einkünfte») ein und beschreibt im Bemerkungsfeld kurz: «Online-Umfragen Toluna, Werbe-App XY». So vermeidet er Rückfragen.
Einordnung: Wenn dein Online-Nebenerwerb die AHV-Schwelle überschreitet (CHF 2'500), nutzen einige Kantone ein eigenes Formular für Selbständigerwerbende. In Bern z. B. das Formular 9, in Zürich den Hilfsbogen «Selbständige Erwerbstätigkeit».
Nächster Schritt: Wenn du quellensteuer-pflichtig bist (Bewilligung B/L oder ähnliche), gilt eine Sonderregelung — siehe nächster Abschnitt.
4. Quellensteuer und Nebenverdienst — Sonderregelung
Direkte Antwort: Wenn du quellensteuer-pflichtig bist und Einkünfte ab CHF 3'000 pro Jahr hast, die nicht der Quellensteuer unterliegen (z. B. Online-Nebenverdienste), musst du eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.
Die Quellensteuer wird normalerweise direkt vom Arbeitgeber abgezogen. Online-Verdienste fließen dir aber direkt zu — ohne Quellenabzug. Diese Einkünfte musst du separat melden, sobald sie die Schwelle erreichen. Dann wirst du wie eine ordentlich besteuerte Person veranlagt, was mehr Aufwand bedeutet, aber oft auch mehr Abzüge ermöglicht.
Beispiel: Aleksandar mit Bewilligung B in Zürich verdient bei seinem Arbeitgeber CHF 75'000 brutto (quellenbesteuert). Zusätzlich bekommt er CHF 4'200 von einer Werbe-Plattform. Die Schwelle CHF 3'000 ist überschritten — er muss bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eine nachträgliche Veranlagung beantragen.
Einordnung: Die Schwelle CHF 3'000 gilt für übrige Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen — nicht nur für Erwerbseinkommen. Auch Wertschriftenerträge, Vermietung etc. zählen mit.
Quelle: ESTV: Quellensteuer, BDO: Nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Nächster Schritt: Bei Unsicherheit zur Quellensteuer-Pflicht direkt die kantonale Steuerverwaltung kontaktieren — die Antrags-Frist ist hart und wird nicht verlängert.
5. Abzüge: was darf ich gegenrechnen
Direkte Antwort: Bei Nebenerwerb kannst du Berufsauslagen (entweder pauschal oder effektiv), Hardware-Anteile, Internet- und Mobilkosten anteilig sowie Sozialversicherungs-Beiträge abziehen.
Die meisten Kantone bieten zwei Wege: Entweder du nutzt einen Pauschalabzug für Berufsauslagen aus Nebenerwerb (oft 20 % vom Nettoverdienst, mit Mindest- und Höchstgrenze, häufig CHF 800 bis CHF 2'400), oder du rechnest die effektiven Kosten ab und legst Belege bei. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was du typisch abziehen kannst
- Berufsauslagen-Pauschale: z. B. ZH/BE 20 % vom Netto-Nebenerwerb (Min/Max je nach Kanton)
- Internet-Kosten: anteilig (z. B. 30 % von CHF 600/Jahr = CHF 180)
- Smartphone: anteilig auf 3–5 Jahre abschreiben
- Computer / Laptop: bei beruflicher Nutzung anteilig
- AHV-Beiträge: die du als Selbständiger gezahlt hast
- Plattform-Gebühren: Auszahlungsgebühren, Provisionen, KYC-Kosten
Beispiel: Sarah aus Aarau verdient CHF 3'600 mit Online-Umfragen und einer Werbe-Plattform. Sie nutzt den Pauschalabzug 20 %: CHF 720. Steuerbar bleiben CHF 2'880. Hätte sie effektive Belege für CHF 950 (Internet, Handy, Software), wäre das günstiger.
Einordnung: Die genauen Pauschalen unterscheiden sich pro Kanton. Für Zürich gilt die Wegleitung zur Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung als verbindliche Quelle.
Nächster Schritt: Wenn du höhere Beträge erzielst, lohnt sich ein Steuerberater — die einmaligen Beratungskosten machen sich oft über Jahre bezahlt.
6. Bussen und Nachzahlungen: was passiert bei Nicht-Deklaration
Direkte Antwort: Wird eine Nicht-Deklaration entdeckt, drohen Nachzahlung der Steuer plus Verzugszins plus eine Busse, die zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer liegt. Bei Vorsatz kann zusätzlich Steuerbetrug strafrechtlich verfolgt werden.
Die Schweizer Steuerämter werden zunehmend datengetrieben — Plattform-Auszahlungen auf Schweizer Bankkonten oder TWINT-Eingänge sind keine Black Box mehr. Auch Quellen wie Auskunftsersuchen ans Ausland haben sich vervielfacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine ehrliche Erklärung günstiger ist als das Risiko, wächst.
Konkret unterscheiden Steuerämter zwischen:
- Steuerhinterziehung (fahrlässig): Busse 1/3 bis 1× der hinterzogenen Steuer
- Steuerhinterziehung (vorsatzlich): Busse bis zum 3-fachen der hinterzogenen Steuer
- Steuerbetrug (mit gefälschten Urkunden): zusätzlich Strafverfahren, bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
Beispiel: Eric aus St. Gallen hat 2024 CHF 3'200 von einer Plattform nicht deklariert. 2026 kommt eine Nachfrage vom Steueramt. Hinterzogene Steuer: ca. CHF 480. Busse bei einfacher Hinterziehung: CHF 480 (1×). Plus Verzugszins. Gesamt: rund CHF 1'000. Bei Selbstanzeige wäre die Busse stark reduziert.
Einordnung: Die Beweislast bei Hinterziehung liegt beim Steueramt — aber Plattform-Daten, Bank-Eingänge und Cross-Border-Auskunft machen den Nachweis heute oft möglich. Sich auf «wird schon nicht auffallen» zu verlassen, ist ein Risiko.
Nächster Schritt: Wenn du rückwirkend etwas korrigieren willst, melde dich bei deinem kantonalen Steueramt. Eine kurze Mail reicht oft, um den Selbstanzeige-Prozess zu starten.
7. Praxis-Beispiel: CHF 800 Umfragen + CHF 1'200 Werbe-App
Petra, 32, Münchenstein BL — Teilzeit-Angestellte, Online-Nebenverdienst 2025
Petra arbeitet 70 % als Pflegefachfrau (Hauptarbeitgeber zahlt AHV). 2025 verdiente sie zusätzlich:
- CHF 800 mit Online-Umfragen (TestingTime + Toluna)
- CHF 1'200 mit einer Werbe-App
- Total Nebenverdienst: CHF 2'000
Schritt 1: AHV prüfen
CHF 2'000 liegt unter der Schwelle CHF 2'500. Hauptarbeitgeber zahlt bereits AHV. Ergebnis: Keine AHV-Anmeldung nötig. Petra kann sich freiwillig melden, tut es aber nicht.
Schritt 2: Steuererklärung ausfüllen
Petra wohnt im Kanton Basel-Landschaft. Sie trägt CHF 2'000 unter «Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit» ein und beschreibt im Bemerkungsfeld: «Online-Umfragen + Werbe-Plattform».
Schritt 3: Abzüge geltend machen
Sie nutzt den Pauschalabzug 20 %: CHF 400. Steuerbar bleiben CHF 1'600. Belege für Internet/Handy hat sie nicht systematisch gesammelt — deshalb keine effektiven Abzüge.
Schritt 4: Steuerlast abschätzen
Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 20 % (Bund + Kanton + Gemeinde, Petra hat ein steuerbares Einkommen von rund CHF 55'000) ergibt das eine zusätzliche Steuer von etwa CHF 320 auf den Nebenverdienst.
Schritt 5: Belege aufbewahren
Petra speichert die Plattform-Auszahlungsübersichten als PDF in einem Ordner «Steuern 2025». So kann sie auf Rückfragen reagieren.
Bilanz: Aus CHF 2'000 brutto bleiben Petra rund CHF 1'680 nach Steuern. Aufwand: ein Eintrag in der Steuererklärung, 5 Minuten extra.
Was bedeutet das für dich konkret?
Wenn du regelmässig kleine Beträge online verdienst, gilt: Steuern: ja, AHV: meistens nicht. Wer transparent deklariert, hat keine schlaflosen Nächte und nutzt die Pauschalabzüge.
Solche Plattformen gibt es mehrere: TestingTime für User-Tests, Toluna und AmPuls für Umfragen, Cashback-Apps wie Rabattcorner, Werbe-View-Plattformen wie BuzzBreak (international) und neuere Schweizer Anbieter. Wir betreiben selbst eine solche Plattform — Videte — bei der Nutzer für das Anschauen von Werbung in CHF vergütet werden. Für die steuerliche Behandlung gilt: Auszahlungen zählen als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, genau wie bei jeder anderen Plattform.
Unser Tipp: Sammle das ganze Jahr über die Auszahlungsübersichten und trag den Total am Ende in einer einzigen Zeile ein. Das ist alles. Kein Drama, keine Bussen, keine versteckten Kosten.
Häufige Fragen zusammengefasst
- Ab wann steuerpflichtig? Ab CHF 1.— (kein Freibetrag).
- Ab wann AHV-pflichtig? Ab CHF 2'500 / Jahr aus selbständigem Nebenerwerb (Stand 2026).
- Wo eintragen? «Übrige Einkünfte» oder «Selbst. Nebenerwerb», Position kantonsabhängig.
- Belege aufbewahren? Mindestens 10 Jahre.
- Quellensteuer-Pflichtige? Ab CHF 3'000 nicht-quellenbesteuerte Einkünfte: nachträgliche Veranlagung beantragen.
- Bei Nicht-Deklaration? Nachzahlung + Zins + Busse 1/3 bis 3× der Steuer.