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Steuern & Recht

Nebenverdienst in der Schweiz versteuern: Der komplette Guide 2026

30. April 2026 12 Min. Lesezeit Videte Marketing Solutions
Du hast aus Online-Umfragen, Cashback-Apps oder einer Werbe-Plattform ein paar hundert Franken bekommen — und fragst dich: Muss ich das überhaupt deklarieren? Ab wann zahle ich AHV? Was tragen die Behörden in welche Zeile ein? Dieser Guide beantwortet alle wichtigen Fragen entlang der drei Verdienst-Stufen, die in der Schweiz wirklich zählen.
Hinweis Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Steuersituationen sind individuell — bei höheren Beträgen oder Unsicherheit empfehlen wir die Konsultation eines Schweizer Steuerberaters oder der kantonalen Steuerverwaltung. Stand der Informationen: April 2026. Steuersätze und Schwellen können sich ändern.
Inhalt
  1. Drei Stufen: was sich bei welchem Betrag ändert
  2. AHV-Anmeldung: wann freiwillig, wann Pflicht
  3. Wo in der Steuererklärung wird das eingetragen?
  4. Quellensteuer und Nebenverdienst
  5. Abzüge: was darfst du gegenrechnen
  6. Bussen und Nachzahlungen bei Nicht-Deklaration
  7. Praxis-Beispiel Schritt für Schritt

1. Drei Stufen: CHF 1–2'500 / CHF 2'500–9'300 / über CHF 9'300

Direkte Antwort: Steuerlich gilt in der Schweiz: Jeder verdiente Franken muss deklariert werden. Für die AHV gibt es jedoch drei Stufen mit unterschiedlichen Pflichten.

Viele Online-Verdiener verwechseln «Steuern» und «AHV» und denken: Solange ich unter der Schwelle bleibe, ist alles gratis. Das stimmt nicht. Die Schwelle, die du oft hörst (CHF 2'500), betrifft nur die Sozialversicherung — nicht die Einkommenssteuer. Hier ist der Unterschied auf einen Blick:

Stufe 1: CHF 1 bis CHF 2'500 / Jahr Einfach
Steuerpflicht: Ja, ab dem ersten Franken — in der Steuererklärung deklarieren
AHV-Pflicht: Nein, freiwillig (sofern Hauptarbeitgeber bereits AHV-Beiträge entrichtet)
Mehrwertsteuer: Nicht relevant (Schwelle CHF 100'000)
Beispiel: Du verdienst CHF 1'200 mit Umfragen. Steuern: ja, AHV: optional.
Stufe 2: CHF 2'500 bis CHF 9'300 / Jahr Achtung
Steuerpflicht: Ja
AHV-Pflicht: Ja, Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der kantonalen Ausgleichskasse
AHV-Beitragssatz: Sinkende Skala bis ca. 5.371 % (Stand 2026, vor Beitragspflicht-Prüfung)
Beispiel: Du verdienst CHF 4'500 mit einer Werbe-Plattform. AHV-Anmeldung nötig, Steuern auch.
Stufe 3: über CHF 9'300 / Jahr Voll
Steuerpflicht: Ja, oft mit erhöhter Prüfungstiefe
AHV-Pflicht: Ja, voller Beitragssatz von 10 % (8.1 % AHV + 1.4 % IV + 0.5 % EO, Stand 2026)
Buchhaltung: Einfache Buchführung empfohlen, bei >CHF 100'000 Pflicht
Beispiel: Du verdienst CHF 15'000. Voller AHV-Satz, allenfalls Anmeldung als Einzelfirma sinnvoll.

Quellen: BSV-Merkblatt 2.04 (Geringfügige Löhne), BSV-Merkblatt 2.02 (Selbständigerwerbende), BSV Übersicht Beiträge.

Wichtig zur Einordnung: Die frühere Schwelle von CHF 2'300 wurde Anfang 2025 auf CHF 2'500 angehoben. Wenn du irgendwo noch «CHF 2'300» liest, ist die Quelle veraltet. Branchen wie Privathaushalte, Tanz/Theater, Künstler, Designer, Museen, Medien und Chöre unterliegen Sonderregeln und zahlen ab dem ersten Franken — dafür gibt es das eigene Merkblatt.

Nächster Schritt: Wenn du wissen willst, ab welchem Betrag du dich konkret bei der AHV anmelden musst, geht es im nächsten Abschnitt darum. Falls du nur ein paar Franken verdienst und glaubst, das sei zu wenig zum Versteuern, lies unseren Spoke «Muss ich CHF 50 aus Online-Umfragen versteuern?».

2. AHV-Anmeldung: wann freiwillig, wann Pflicht

Direkte Antwort: Liegt dein Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit unter CHF 2'500 pro Jahr und ist dein Hauptarbeitgeber bereits beitragspflichtig, ist die AHV-Anmeldung freiwillig. Ab CHF 2'500 wird sie Pflicht.

Die Logik dahinter: Wenn du einen festen Arbeitgeber hast, zahlt der bereits AHV/IV/EO auf deinem Hauptlohn. Der Bund will nicht, dass jede Mini-Nebentätigkeit bis CHF 2'500 administrativ aufgeführt wird. Sobald du aber die Schwelle überschreitest, giltst du für diese Tätigkeit als selbständigerwerbend — mit allen Konsequenzen.

Warum freiwillige Anmeldung trotzdem sinnvoll sein kann

Wenn du langfristig etwas aufbaust und im Rentenalter eine höhere AHV-Rente möchtest, zählt jeder eingezahlte Franken. Die freiwillige Anmeldung kostet dich Beiträge auf den kleinen Verdienst, erhöht aber dein Beitragsjahr-Konto. Für reine Hobby-Einnahmen ist es nicht nötig.

Beispiel: Lina aus Olten arbeitet 80 % als Büroangestellte und verdient nebenher CHF 1'800 pro Jahr mit einer Werbe-App. Ihr Hauptarbeitgeber zahlt AHV. Sie kann sich freiwillig melden — muss aber nicht. Steuerpflichtig sind die CHF 1'800 trotzdem.

Einordnung: Die CHF-2'500-Schwelle bezieht sich auf jede einzelne Tätigkeit. Wer von zwei verschiedenen Plattformen je CHF 2'000 verdient, bleibt pro Plattform unter der Schwelle. Trotzdem solltest du sicherheitshalber bei der Ausgleichskasse nachfragen — sie sehen das gesamte Bild.

Nächster Schritt: Eine vollständige Anleitung zur AHV-Anmeldung mit allen kantonalen Ausgleichskassen findest du in unserem Spoke «Ab welchem Betrag bei AHV als Selbständiger anmelden?».

3. Wo in der Steuererklärung wird das eingetragen?

Direkte Antwort: In den meisten Kantonen unter der Position «Übrige Einkünfte» oder «Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit». Die genaue Ziffer und Bezeichnung variiert pro Kanton.

Online-Verdienste fallen meist nicht unter den Lohnausweis (du erhältst keinen). Sie gehören deshalb in die Rubriken für Eigenverdienst — auch wenn du nur ein paar hundert Franken erzielst. Hier eine Übersicht der wichtigsten Kantone:

Kanton Position / Ziffer Bezeichnung
Zürich (ZH)Ziffer 250 / 270Übrige Einkünfte / Selbst. Nebenerwerb
Bern (BE)Code 230 / Formular 9Nebenerwerb / Selbständige Erwerbstätigkeit
Aargau (AG)Ziffer 130Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
St. Gallen (SG)Ziffer 230Selbständige Nebenerwerbstätigkeit
Waadt (VD)Code 110 / 195Activité lucrative indépendante accessoire

Hinweis: Ziffern werden gelegentlich neu nummeriert. Die aktuelle Steuererklärung deines Kantons ist die verbindliche Quelle — ESTV-Portal und die jeweilige kantonale Steuerverwaltung.

Beispiel: Marco aus Zürich verdient CHF 600 mit Toluna-Umfragen und CHF 1'400 mit einer Werbe-App. Er trägt CHF 2'000 in Ziffer 250 («Übrige Einkünfte») ein und beschreibt im Bemerkungsfeld kurz: «Online-Umfragen Toluna, Werbe-App XY». So vermeidet er Rückfragen.

Einordnung: Wenn dein Online-Nebenerwerb die AHV-Schwelle überschreitet (CHF 2'500), nutzen einige Kantone ein eigenes Formular für Selbständigerwerbende. In Bern z. B. das Formular 9, in Zürich den Hilfsbogen «Selbständige Erwerbstätigkeit».

Nächster Schritt: Wenn du quellensteuer-pflichtig bist (Bewilligung B/L oder ähnliche), gilt eine Sonderregelung — siehe nächster Abschnitt.

4. Quellensteuer und Nebenverdienst — Sonderregelung

Direkte Antwort: Wenn du quellensteuer-pflichtig bist und Einkünfte ab CHF 3'000 pro Jahr hast, die nicht der Quellensteuer unterliegen (z. B. Online-Nebenverdienste), musst du eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

Die Quellensteuer wird normalerweise direkt vom Arbeitgeber abgezogen. Online-Verdienste fließen dir aber direkt zu — ohne Quellenabzug. Diese Einkünfte musst du separat melden, sobald sie die Schwelle erreichen. Dann wirst du wie eine ordentlich besteuerte Person veranlagt, was mehr Aufwand bedeutet, aber oft auch mehr Abzüge ermöglicht.

Beispiel: Aleksandar mit Bewilligung B in Zürich verdient bei seinem Arbeitgeber CHF 75'000 brutto (quellenbesteuert). Zusätzlich bekommt er CHF 4'200 von einer Werbe-Plattform. Die Schwelle CHF 3'000 ist überschritten — er muss bis 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eine nachträgliche Veranlagung beantragen.

Einordnung: Die Schwelle CHF 3'000 gilt für übrige Einkünfte, die nicht der Quellensteuer unterliegen — nicht nur für Erwerbseinkommen. Auch Wertschriftenerträge, Vermietung etc. zählen mit.

Quelle: ESTV: Quellensteuer, BDO: Nachträgliche ordentliche Veranlagung.

Nächster Schritt: Bei Unsicherheit zur Quellensteuer-Pflicht direkt die kantonale Steuerverwaltung kontaktieren — die Antrags-Frist ist hart und wird nicht verlängert.

5. Abzüge: was darf ich gegenrechnen

Direkte Antwort: Bei Nebenerwerb kannst du Berufsauslagen (entweder pauschal oder effektiv), Hardware-Anteile, Internet- und Mobilkosten anteilig sowie Sozialversicherungs-Beiträge abziehen.

Die meisten Kantone bieten zwei Wege: Entweder du nutzt einen Pauschalabzug für Berufsauslagen aus Nebenerwerb (oft 20 % vom Nettoverdienst, mit Mindest- und Höchstgrenze, häufig CHF 800 bis CHF 2'400), oder du rechnest die effektiven Kosten ab und legst Belege bei. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.

Was du typisch abziehen kannst

Wichtig: Belege werden nur stichprobenweise verlangt — aber wenn sie verlangt werden und du nichts hast, wird der Abzug gestrichen. Faustregel: Belege für mindestens 10 Jahre aufbewahren.

Beispiel: Sarah aus Aarau verdient CHF 3'600 mit Online-Umfragen und einer Werbe-Plattform. Sie nutzt den Pauschalabzug 20 %: CHF 720. Steuerbar bleiben CHF 2'880. Hätte sie effektive Belege für CHF 950 (Internet, Handy, Software), wäre das günstiger.

Einordnung: Die genauen Pauschalen unterscheiden sich pro Kanton. Für Zürich gilt die Wegleitung zur Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung als verbindliche Quelle.

Nächster Schritt: Wenn du höhere Beträge erzielst, lohnt sich ein Steuerberater — die einmaligen Beratungskosten machen sich oft über Jahre bezahlt.

6. Bussen und Nachzahlungen: was passiert bei Nicht-Deklaration

Direkte Antwort: Wird eine Nicht-Deklaration entdeckt, drohen Nachzahlung der Steuer plus Verzugszins plus eine Busse, die zwischen einem Drittel und dem Dreifachen der hinterzogenen Steuer liegt. Bei Vorsatz kann zusätzlich Steuerbetrug strafrechtlich verfolgt werden.

Die Schweizer Steuerämter werden zunehmend datengetrieben — Plattform-Auszahlungen auf Schweizer Bankkonten oder TWINT-Eingänge sind keine Black Box mehr. Auch Quellen wie Auskunftsersuchen ans Ausland haben sich vervielfacht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine ehrliche Erklärung günstiger ist als das Risiko, wächst.

Konkret unterscheiden Steuerämter zwischen:

Beispiel: Eric aus St. Gallen hat 2024 CHF 3'200 von einer Plattform nicht deklariert. 2026 kommt eine Nachfrage vom Steueramt. Hinterzogene Steuer: ca. CHF 480. Busse bei einfacher Hinterziehung: CHF 480 (1×). Plus Verzugszins. Gesamt: rund CHF 1'000. Bei Selbstanzeige wäre die Busse stark reduziert.

Selbstanzeige: Wer einen alten Fehler vor Entdeckung selbst meldet, profitiert von der straflosen Selbstanzeige (einmal im Leben möglich). Nur Nachzahlung und Verzugszins fallen an — keine Busse.

Einordnung: Die Beweislast bei Hinterziehung liegt beim Steueramt — aber Plattform-Daten, Bank-Eingänge und Cross-Border-Auskunft machen den Nachweis heute oft möglich. Sich auf «wird schon nicht auffallen» zu verlassen, ist ein Risiko.

Nächster Schritt: Wenn du rückwirkend etwas korrigieren willst, melde dich bei deinem kantonalen Steueramt. Eine kurze Mail reicht oft, um den Selbstanzeige-Prozess zu starten.

7. Praxis-Beispiel: CHF 800 Umfragen + CHF 1'200 Werbe-App

Fallstudie

Petra, 32, Münchenstein BL — Teilzeit-Angestellte, Online-Nebenverdienst 2025

Petra arbeitet 70 % als Pflegefachfrau (Hauptarbeitgeber zahlt AHV). 2025 verdiente sie zusätzlich:

  • CHF 800 mit Online-Umfragen (TestingTime + Toluna)
  • CHF 1'200 mit einer Werbe-App
  • Total Nebenverdienst: CHF 2'000

Schritt 1: AHV prüfen

CHF 2'000 liegt unter der Schwelle CHF 2'500. Hauptarbeitgeber zahlt bereits AHV. Ergebnis: Keine AHV-Anmeldung nötig. Petra kann sich freiwillig melden, tut es aber nicht.

Schritt 2: Steuererklärung ausfüllen

Petra wohnt im Kanton Basel-Landschaft. Sie trägt CHF 2'000 unter «Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit» ein und beschreibt im Bemerkungsfeld: «Online-Umfragen + Werbe-Plattform».

Schritt 3: Abzüge geltend machen

Sie nutzt den Pauschalabzug 20 %: CHF 400. Steuerbar bleiben CHF 1'600. Belege für Internet/Handy hat sie nicht systematisch gesammelt — deshalb keine effektiven Abzüge.

Schritt 4: Steuerlast abschätzen

Bei einem Grenzsteuersatz von ca. 20 % (Bund + Kanton + Gemeinde, Petra hat ein steuerbares Einkommen von rund CHF 55'000) ergibt das eine zusätzliche Steuer von etwa CHF 320 auf den Nebenverdienst.

Schritt 5: Belege aufbewahren

Petra speichert die Plattform-Auszahlungsübersichten als PDF in einem Ordner «Steuern 2025». So kann sie auf Rückfragen reagieren.

Bilanz: Aus CHF 2'000 brutto bleiben Petra rund CHF 1'680 nach Steuern. Aufwand: ein Eintrag in der Steuererklärung, 5 Minuten extra.

Was bedeutet das für dich konkret?

Wenn du regelmässig kleine Beträge online verdienst, gilt: Steuern: ja, AHV: meistens nicht. Wer transparent deklariert, hat keine schlaflosen Nächte und nutzt die Pauschalabzüge.

Solche Plattformen gibt es mehrere: TestingTime für User-Tests, Toluna und AmPuls für Umfragen, Cashback-Apps wie Rabattcorner, Werbe-View-Plattformen wie BuzzBreak (international) und neuere Schweizer Anbieter. Wir betreiben selbst eine solche Plattform — Videte — bei der Nutzer für das Anschauen von Werbung in CHF vergütet werden. Für die steuerliche Behandlung gilt: Auszahlungen zählen als Einkünfte aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit, genau wie bei jeder anderen Plattform.

Unser Tipp: Sammle das ganze Jahr über die Auszahlungsübersichten und trag den Total am Ende in einer einzigen Zeile ein. Das ist alles. Kein Drama, keine Bussen, keine versteckten Kosten.

Häufige Fragen zusammengefasst

Erinnerung Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Bei höheren Beträgen, Quellensteuer-Pflicht oder Unsicherheit: Schweizer Steuerberater oder kantonale Steuerverwaltung kontaktieren. Stand: April 2026 — Schwellen und Sätze können sich ändern.
Über den Herausgeber
Dieser Artikel wurde veröffentlicht von Videte Marketing Solutions. Plattform-Inhaber: Muaz Arnaut, Bern. Mehr über uns auf /ueber-uns.
Wir sind keine Steuerberater. Wir sind Betreiber einer Schweizer Werbe-Plattform und schreiben aus eigener Erfahrung mit Plattform-Einnahmen und Schweizer Steuerrecht. Für verbindliche Auskunft wende dich an deine kantonale Steuerverwaltung oder einen registrierten Steuerberater.