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AHV & Sozialversicherung

Nebenverdienst und Arbeitslosengeld: was beim RAV melden

30. April 2026 8 Min. Lesezeit Videte Marketing Solutions
Du beziehst Arbeitslosenentschädigung — und verdienst nebenbei ein paar Franken mit einer Plattform, einem User-Test oder einem kleinen Auftrag. Musst du das melden? Wird dir das vom Taggeld abgezogen? Verlierst du den Anspruch? Dieser Guide erklärt die wichtigsten AVIG-Regeln zu Zwischenverdienst, die Berechnungs-Logik, die Meldefristen — und warum korrektes Melden meist günstiger ist als das Verschweigen.
Hinweis Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Sozialversicherungs- oder Rechtsberatung. Für dein konkretes Anliegen ist deine Arbeitslosenkasse oder dein RAV-Berater die zuständige Stelle. Bei Aufbau einer Selbständigkeit während Arbeitslosigkeit unbedingt vorher mit dem RAV abklären. Stand: April 2026.
Direkte Antwort
Jeder Zwischenverdienst muss auf dem monatlichen Formular «Angaben der versicherten Person» deklariert werden. Wesentliche Änderungen wie eine neue Tätigkeit unverzüglich melden. Der Verdienst wird nach AVIG Art. 24 angerechnet — in der Regel verlierst du nicht 1 zu 1 dein Taggeld.

1. Zwischenverdienst: was das überhaupt ist

Direkte Antwort: Zwischenverdienst ist jedes Erwerbseinkommen, das du während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung erzielst — aus Anstellung, Honoraren, selbständiger Tätigkeit oder Plattformen.

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (AVIG) regelt in Artikel 24, wie Zwischenverdienste behandelt werden. Drei Konstellationen sind häufig:

Alle drei zählen als Zwischenverdienst und sind meldepflichtig. Es gibt keine Bagatell-Schwelle wie bei der AHV (CHF 2'500) — auch ein einzelner Auftrag über CHF 80 ist ein Zwischenverdienst und gehört aufs Formular.

Quelle: AVIG — Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung (SR 837.0), insbesondere Art. 24 (Anrechnung Zwischenverdienst).

2. Wie wird der Zwischenverdienst angerechnet?

Direkte Antwort: Du bekommst die Differenz zwischen deinem versicherten Verdienst und dem effektiv erzielten Zwischenverdienst zu 80 % (oder 70 % je nach Anspruchshöhe) als Taggeld — nicht eine 1-zu-1-Reduktion.

Konkret regelt AVIG Art. 24 Abs. 2 die Anrechnung über das sogenannte «Differenz-Prinzip». Das ist mathematisch nicht trivial, aber das Resultat ist: Wer Zwischenverdienst meldet, hat finanziell mehr in der Tasche als wer keinen meldet — sowohl gegenüber dem reinen Taggeld als auch gegenüber dem reinen Zwischenverdienst.

Vereinfachtes Beispiel

Patrick, versicherter Verdienst CHF 5'000/Monat, Anspruch auf 80 % Taggeld (= CHF 4'000 brutto/Monat ohne Verdienst).

Situation Zwischenverdienst ALV-Taggeld (Differenz) Total Einkommen
Kein Zwischenverdienst CHF 0 CHF 4'000 CHF 4'000
CHF 1'000 Zwischenverdienst CHF 1'000 CHF 3'200 (80 % von 4'000) CHF 4'200
CHF 2'500 Zwischenverdienst CHF 2'500 CHF 2'000 (80 % von 2'500) CHF 4'500
CHF 4'000 Zwischenverdienst CHF 4'000 CHF 800 CHF 4'800

Vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung des Differenz-Prinzips. Die exakte Berechnung folgt AVIG Art. 24 Abs. 2 und kennt weitere Faktoren (Aufwand-Abzüge, branchenüblicher Lohn, Anrechnungs-Untergrenzen). Konkrete Zahlen vorab mit deiner Arbeitslosenkasse abklären.

Die Logik: Du hast im obigen Beispiel mit CHF 2'500 Zwischenverdienst CHF 500 mehr als ohne Zwischenverdienst — obwohl die Arbeitslosenkasse weniger zahlen muss. Genau das ist das Ziel: Anreiz schaffen, während der Arbeitslosigkeit Einkünfte zu erzielen.

3. Kleine Beiträge auf Plattformen: wie melden?

Direkte Antwort: Plattform-Einkünfte werden in der Regel als selbständige Nebenerwerbstätigkeit beim RAV gemeldet — auch dann, wenn der Betrag klein ist und keine AHV-Pflicht auslöst.

Konkretes Vorgehen

  1. Beim ersten Auftreten den RAV-Berater informierenSobald du anfängst, von Plattformen Auszahlungen zu erhalten, beim nächsten Beratungstermin oder per Mail melden: «Ich erziele aktuell Verdienste über Plattform XY, voraussichtlich CHF 50–200 pro Monat.»
  2. Im monatlichen Formular eintragenAuf dem Formular «Angaben der versicherten Person» (das du am Monatsende einreichst) gibt es einen Abschnitt zu Zwischenverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dort den Bruttobetrag und die Plattform eintragen.
  3. Belege beilegenAuszahlungs-Mail, Plattform-Statement oder Bank-Eingangs-Beleg als PDF dranhängen. Mehr zur Beleg-Praxis im Spoke Belege Aufbewahrungspflicht.
  4. Bei wesentlichen Änderungen unverzüglich meldenWenn der Verdienst plötzlich deutlich höher wird oder wenn du mit dem Aufbau einer regulären Selbständigkeit beginnst, sofort den RAV-Berater informieren. AVIG Art. 17 verlangt die unverzügliche Mitwirkung der versicherten Person.
Achtung Selbständigkeit: Wer während der Arbeitslosigkeit eine eigene selbständige Tätigkeit aufbaut (eigene Webseite, eigene Marketing-Aktivitäten, regelmässige Aufträge), kann das Recht auf Taggelder verlieren — weil er nicht mehr als «arbeitsfähig und vermittlungsfähig» gilt (AVIG Art. 8). Vorab zwingend mit dem RAV abklären. Es gibt spezifische Programme zur Förderung von Selbständigkeit (AVIG Art. 71a-d) — aber die müssen vor Beginn beantragt werden.

4. Zeitpunkt und Form der Meldung

Direkte Antwort: Monatliche Pflicht-Meldung am Monatsende auf dem Formular «Angaben der versicherten Person». Wesentliche Änderungen unverzüglich — in der Praxis innert weniger Tage.

Was bedeutet «unverzüglich»?

AVIG Art. 17 Abs. 1 verlangt: «Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss... alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen... der zuständigen Amtsstelle muss er alle Auskünfte erteilen.»

Konkret heisst das in der Praxis:

Die meisten kantonalen Arbeitslosenkassen haben ein Standard-Formular, das du via arbeit.swiss oder direkt bei der Kasse online ausfüllen kannst. Die Frist von «5 Tagen», die im Volksmund kursiert, ist keine starre AVIG-Frist — aber eine sinnvolle Eigen-Regel zur Sicherheit.

5. Was passiert bei verschwiegenen Einkünften?

Direkte Antwort: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuzahlen (AVIG Art. 95). Bei Vorsatz droht zusätzlich eine Strafanzeige nach AVIG Art. 105 — Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis ein Jahr.

Konkrete Konsequenzen

Stufe Sanktion
Fahrlässige Falsch-Meldung Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Taggelder + Verzugszins
Vorsatzliche Verschweigung kleinerer Beträge Rückforderung + Einstellungstage in der Anspruchsberechtigung (AVIG Art. 30)
Systematische Verschweigung grösserer Beträge Rückforderung + Strafanzeige nach AVIG Art. 105: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
Verwendung gefälschter Belege Zusätzlich Urkundenfälschung (StGB Art. 251) und Betrug (StGB Art. 146)

Wie wird das entdeckt?

Die Arbeitslosenkassen gleichen mit mehreren Datenquellen ab:

Ein bisher unentdeckter Fall fliegt oft im Folgejahr auf, wenn die Steuererklärung mit anderen Sozialversicherungs-Daten plausibilisiert wird. Wer also CHF 5'000 Plattform-Verdienst beim Steueramt deklariert (was Pflicht ist — siehe Pillar Nebenverdienst Schweiz versteuern), aber beim RAV nichts gemeldet hat, hat einen offenen Datenwiderspruch.

Quellen: AVIG Art. 95 (Rückforderung), AVIG Art. 105 (Strafbestimmungen), AVIG Art. 30 (Einstellungstage).

6. Spezialfall: Plattform-Verdienst nach der Arbeitslosigkeit

Direkte Antwort: Wenn du während der Arbeitslosigkeit Plattform-Verdienste hattest und sie korrekt gemeldet hast, baust du daraus zusätzliche Beitragszeit auf. Das verlängert möglicherweise die Rahmenfrist und die Anzahl Taggelder.

AVIG Art. 23 regelt den versicherten Verdienst, AVIG Art. 9 die Rahmenfrist. Wer im Bezugs-Zeitraum Beitragszeit erwirbt (durch AHV-pflichtigen Lohn oder selbständige Tätigkeit mit AHV-Anmeldung), kann beim nächsten Bezug von einer höheren Anspruchs-Basis profitieren.

Konkret hilft dir das in zwei Situationen:

7. Praxis-Beispiel: korrekte Meldung während Arbeitslosigkeit

Fallstudie: Linda, 41, aus Luzern, ist seit Februar 2026 arbeitslos. Versicherter Verdienst CHF 6'500/Monat, Anspruch 80 %. Im April 2026 erhält sie CHF 280 von einer Werbe-Plattform und CHF 150 von einem User-Test bei TestingTime.

Schritt 1: RAV-Berater informieren

Beim nächsten Beratungstermin im Mai erwähnt Linda: «Ich erziele aktuell kleine Einkünfte aus Online-Plattformen, in der Grössenordnung von CHF 100–500 pro Monat.» Der Berater notiert es und gibt ihr die richtige Form-Vorlage.

Schritt 2: Formular für April ausfüllen

Im monatlichen Formular «Angaben der versicherten Person» trägt sie unter «Zwischenverdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit» ein:

Belege als PDF-Anhang: Auszahlungs-Mail der Werbe-Plattform, TestingTime-Honorarbestätigung.

Schritt 3: Anrechnung berechnen lassen

Die Arbeitslosenkasse rechnet:

Linda hat damit CHF 86 mehr als ohne Plattform-Verdienst — und sie trägt durch den korrekten Eintrag zur Verbreiterung ihrer Beitragszeit bei.

Hinweis: Die obige Berechnung ist vereinfacht. AVIG-Berechnungen kennen weitere Parameter (branchenüblicher Lohn, Anrechnungs-Untergrenzen, Aufwand-Abzüge). Verbindliche Berechnung nur durch deine Arbeitslosenkasse.

8. Was bedeutet das für dich konkret?

Wer während Arbeitslosigkeit Plattform-Einkünfte hat, sollte sie melden. Korrektes Melden ist meist finanziell vorteilhaft — das Differenz-Prinzip nach AVIG Art. 24 sorgt dafür, dass du nicht 1-zu-1 Taggeld verlierst, sondern mehr in der Tasche hast als ohne Zwischenverdienst. Das Verschweigen ist riskant, weil Datenabgleiche zwischen Arbeitslosenkasse, Steuerverwaltung und Ausgleichskasse zunehmend automatisiert sind.

Plattformen, die in dieser Situation typisch sind: TestingTime für User-Tests, AmPuls oder Toluna für Umfragen, Cashback-Apps, Reward-Plattformen. Wir betreiben selbst eine Schweizer Plattform — Videte — bei der Nutzer für das Anschauen von Werbung in CHF vergütet werden. Auch Videte-Auszahlungen sind beim RAV melde- und beim Steueramt deklarations-pflichtig — wir sind dazu transparent.

Drei Faustregeln:

  1. Bei Beginn: RAV-Berater informieren, vor der ersten grösseren Tätigkeit.
  2. Monatlich: Eintrag im Pflichtformular, Belege als PDF anhängen.
  3. Bei Ausbau: Vor Aufbau einer regulären Selbständigkeit zwingend Vorab-Klärung — AVIG Art. 71a-d kennt Förderprogramme für Selbständigkeit, die du aktiv beantragen musst.

Für weiterführende Themen: der Pillar Nebenverdienst Schweiz versteuern klärt die Steuerseite, der Spoke AHV-Anmeldung als Selbständiger die Sozialversicherungs-Pflicht. Beide Artikel sind komplementär zu diesem RAV-Guide.

Quellen: AVIG (SR 837.0), arbeit.swiss — offizielles Portal der Arbeitslosenversicherung, SECO — Arbeitslosenversicherung.

Erinnerung Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Sozialversicherungs- oder Rechtsberatung. Für dein konkretes Anliegen: Arbeitslosenkasse oder RAV-Berater. Bei Aufbau einer Selbständigkeit während Arbeitslosigkeit zwingend vorab abklären — ein falscher Schritt kann den Anspruch kosten. Stand: April 2026.
Über den Herausgeber
Dieser Artikel wurde veröffentlicht von Videte Marketing Solutions. Plattform-Inhaber: Muaz Arnaut, Bern. Mehr über uns auf /ueber-uns.
Wir sind keine Sozialversicherungs-Experten. Wir betreiben eine Schweizer Werbe-Plattform und schreiben aus eigener Erfahrung mit Plattform-Einnahmen und Schweizer Sozialversicherungsrecht. Für verbindliche Auskunft wende dich an deine Arbeitslosenkasse, dein RAV oder einen Sozialversicherungs-Berater.