1. Beide Gesetze im Kontext
Direkte Antwort: Die DSGVO trat im Mai 2018 in Kraft, das revDSG am 1. September 2023. Die DSG-Revision war massgeblich davon getrieben, die Adequacy-Anerkennung der EU zu sichern — ohne diese wären Datentransfers Schweiz-EU eingeschränkt.
- DSGVO (EU-Verordnung 2016/679): direkt anwendbar in allen EU-/EWR-Ländern, einheitlich
- revDSG (SR 235.1): Schweizer Gesetz, gilt nur in der Schweiz, hat aber DSGVO-Konzepte übernommen
- Adequacy: EU anerkennt die Schweiz als Land mit angemessenem Datenschutzniveau — das ist die Voraussetzung dafür, dass Daten zwischen Schweiz und EU ohne Standardvertragsklauseln fließen dürfen
2. Direktvergleich auf einen Blick
| Bereich | Schweizer DSG | EU-DSGVO |
|---|---|---|
| Schutzbereich | Nur natürliche Personen | Nur natürliche Personen |
| Auskunftsfrist | 30 Tage, kostenfrei | 30 Tage, verlängerbar auf bis zu 90 Tage |
| Bussen-Rahmen | Persönliche Bussen bis CHF 250'000 (verantwortliche Person) | Bis 4 % des Jahresumsatzes oder 20 Mio. EUR (Unternehmen) |
| Datenschutzbeauftragter | Empfohlen, nicht zwingend | Pflicht ab bestimmten Schwellen (Art. 37 DSGVO) |
| Einwilligungs-Standard | Klar, freiwillig, informiert | Klar, freiwillig, informiert, ausdrücklich bei sensiblen Daten |
| Recht auf Vergessenwerden | Persönlichkeitsschutz (Art. 32 DSG) — vergleichbar, aber weniger explizit | Explizit als Recht (Art. 17 DSGVO) |
| Datenübertragbarkeit | Recht auf Datenherausgabe (Art. 28 revDSG) | Recht auf Datenportabilität (Art. 20 DSGVO) |
| Meldepflicht bei Datenpannen | So rasch als möglich, bei hohem Risiko | Innerhalb von 72 Stunden, bei jedem nicht ausgeschlossenen Risiko |
| Extraterritoriale Wirkung | Ja (Art. 3 revDSG) | Ja (Art. 3 DSGVO) |
| Vertretungs-Pflicht im Hoheitsgebiet | Für ausländische Anbieter mit gewissen Tätigkeiten in CH (Art. 14 revDSG) | EU-Vertreter für Drittland-Unternehmen ab Schwellen (Art. 27 DSGVO) |
Quelle: DSG-Volltext, DSGVO-Volltext.
3. Einwilligung — was unterscheidet sich?
Direkte Antwort: Die DSGVO behandelt die Einwilligung als eine von sechs Rechtsgrundlagen, das DSG lässt Einwilligung als Rechtfertigung neben anderen zu. In der Praxis sehr ähnlich, aber Akzent ist verschieden.
DSGVO-Modell
Eine Datenbearbeitung muss auf eine der sechs Rechtsgrundlagen aus Art. 6 DSGVO gestützt werden — Einwilligung, Vertrag, gesetzliche Pflicht, lebenswichtige Interessen, öffentliches Interesse oder berechtigtes Interesse. Wenn keine zutrifft, ist die Bearbeitung verboten.
DSG-Modell
Das DSG arbeitet stärker mit einem Persönlichkeitsschutz-Konzept (Art. 30 ff. DSG). Eine Bearbeitung darf das Persönlichkeitsrecht nicht widerrechtlich verletzen. Die Einwilligung ist eine Möglichkeit, um eine sonst verletzende Bearbeitung zu legitimieren — aber nicht die einzige.
Praktische Konsequenz
Für dich als User bedeutet das wenig Unterschied: in beiden Systemen brauchst du fundierte Information und du musst Einwilligung jederzeit widerrufen können. Für Plattformen ist die DSGVO etwas formaler — sie muss explizit ihre Rechtsgrundlage benennen.
4. Bussenrahmen — die wichtigste Differenz
Direkte Antwort: Die DSGVO straft Unternehmen mit prozentualen Umsatz-Bussen, das DSG bestraft primär verantwortliche Personen mit fixen Bussen. Das ist der grösste praktische Unterschied.
DSGVO — Unternehmens-Bussen
Bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes oder 20 Mio. EUR, je nachdem was höher ist. Das hat zu Bussen wie 1.2 Mrd. EUR (Meta 2023) geführt — ein realer wirtschaftlicher Hebel.
DSG — persönliche Bussen
Bis CHF 250'000 gegen die verantwortliche natürliche Person (Geschäftsführer, Datenschutzbeauftragte). Das ist fix — egal wie gross das Unternehmen ist. Bei einem Konzern mit Milliarden-Umsatz wirkt das wenig, bei einer KMU oder Einzelfirma sehr stark.
Für dich als User: Bei einer Schweizer Plattform kennst du den Verantwortlichen meist beim Namen (Impressum, Geschwicht-Person). Bei einem EU-Konzern wendest du dich an den Datenschutzbeauftragten oder die Aufsichtsbehörde des Sitz-Landes.
5. Extraterritoriale Wirkung
Direkte Antwort: Beide Gesetze gelten auch für ausländische Anbieter, sofern sie Personen im jeweiligen Hoheitsgebiet ansprechen. Die DSGVO geht aber bei der Vertretungspflicht weiter.
DSG (Art. 3 revDSG)
Das DSG ist anwendbar auf Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken — auch wenn der Anbieter im Ausland sitzt. Wenn eine US-Plattform Schweizer User anspricht, gilt das DSG. Allerdings ist die Durchsetzung in der Praxis schwieriger als bei Schweizer Anbietern.
DSGVO (Art. 3 DSGVO)
Sehr breite Wirkung: Die Verordnung gilt für jede Bearbeitung von Daten von Personen in der EU, sofern Waren/Dienste angeboten werden oder das Verhalten beobachtet wird. Drittländer-Unternehmen müssen einen EU-Vertreter benennen (Art. 27 DSGVO).
Die DSGVO hat damit Zähne für grenzüberschreitende Fälle. Für Schweizer User mit Wohnsitz CH und Plattform mit EU-Sitz: du kannst dich auf beide berufen — oft ist die DSGVO der grössere Hebel für echten Druck auf den Anbieter.
6. Was es dir als User wirklich bringt
Hier die Tools, die du je nach Situation wählen kannst:
Wenn der Anbieter in der Schweiz sitzt
- DSG anwenden — EDÖB als Aufsicht
- 30-Tage-Auskunft, kostenfrei
- Klage am Schweizer Wohnsitzgericht
Wenn der Anbieter in der EU sitzt
- Du kannst beide Gesetze nebeneinander nutzen
- Bei Streit: bei der Datenschutzaufsicht des EU-Sitz-Landes Beschwerde einreichen
- Auch in Schweizer Gerichten klagbar — Wohnsitz-Gerichtsstand
Wenn der Anbieter ausserhalb von CH/EU sitzt
- DSG ist anwendbar, EDÖB zuständig — aber der Vollzug dauert
- Wenn der Anbieter EU-Tochter hat: dort über DSGVO einsteigen
- Ggf. EU-Datenschutzaufsicht (z. B. CNIL Frankreich, BfDI Deutschland) parallel anschreiben
Fazit: zwei Gesetze, ein Schutzgedanke
DSG und DSGVO sind kompatibel. Sie nehmen sich an entscheidenden Stellen Anleihen voneinander, gehen aber bei Bussen und Sitzpflichten unterschiedliche Wege. Für dich als User bedeutet das vor allem: Du hast in beiden Systemen die wichtigsten Werkzeuge — Auskunftsrecht, Löschungsrecht, Widerruf, Beschwerde.
Die Schweizer Lösung ist tendenziell pragmatischer und KMU-freundlicher. Die EU-Lösung ist juristisch schärfer und hat mehr Druck auf grosse Konzerne. Welche du als User «besser» findest, hängt davon ab, was du gegen welchen Anbieter durchsetzen willst.
Wir bei Videte sind Schweizer DSG-konform mit Sitz Bern — und arbeiten gleichzeitig auf einem Niveau, das auch DSGVO-Anforderungen abdeckt. Das ist heute Standard für jede Plattform, die international ernst genommen werden will.