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Werbe-Plattform DSG-konform betreiben: Checkliste 2026

30. April 2026 9 Min. Lesezeit Videte Marketing Solutions
Sie planen eine Werbekampagne über eine Schweizer Werbe-Plattform — oder betreiben selbst eine. Welche Pflichten gelten, was muss vertraglich geregelt sein, und wo liegen die Stolpersteine im revDSG? Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Anforderungen.
Hinweis Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Compliance-Pflichten hängen vom konkreten Sachverhalt ab. Bei wichtigen Entscheiden: Schweizer Datenschutzanwalt oder EDÖB. Stand: April 2026.
Inhalt
  1. Wer ist Verantwortlicher, wer ist Auftragsbearbeiter?
  2. Auftragsbearbeitungsvertrag — Pflichtbestandteile
  3. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
  4. Information der Konsumenten
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung
  6. Datenpannen-Management
  7. Compliance-Checkliste

1. Wer ist Verantwortlicher, wer ist Auftragsbearbeiter?

Direkte Antwort: Verantwortliche Person ist, wer über Zweck und Mittel der Datenbearbeitung entscheidet. Auftragsbearbeiter ist, wer Daten im Auftrag der verantwortlichen Person bearbeitet.

Bei einer typischen Werbekampagne über eine Schweizer Plattform sind die Rollen wie folgt:

Sie als Werbetreibender

Sind Verantwortlicher für:

  • Ihre eigenen Kunden- und Interessenten-Daten
  • Die Werbeziele und Targeting-Kriterien
  • Die Conversion-Daten (Klicks, Käufe, Anmeldungen) auf Ihrer eigenen Website

Die Werbe-Plattform

Ist verantwortlich für:

  • Die User-Daten ihrer eigenen registrierten Nutzer
  • Das Targeting-Profil der User (Demografie, Interessen)
  • Die Auslieferung der Werbung

Für Sie ist die Plattform Auftragsbearbeiterin, sofern Sie eigene Daten an sie übergeben (z. B. Custom Audiences, Conversion-Tracking-IDs).

2. Auftragsbearbeitungsvertrag — Pflichtbestandteile

Direkte Antwort: Wenn Sie Personendaten an eine Auftragsbearbeiterin übergeben (oder von ihr beziehen), ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich (Art. 9 revDSG).

Pflichtbestandteile des Auftragsbearbeitungsvertrags:

  1. Gegenstand und Dauer der Bearbeitung
  2. Art und Zweck der Datenbearbeitung
  3. Art der Personendaten und Kategorien betroffener Personen
  4. Pflichten und Rechte beider Parteien
  5. Sicherheitsmassnahmen, die der Auftragsbearbeiter trifft
  6. Bestimmungen zu Subbearbeitern (Genehmigung, Information)
  7. Unterstützungspflichten bei Auskunftsbegehren, Datenpannen, Folgenabschätzung
  8. Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende
  9. Audit-Rechte der verantwortlichen Person
Praxistipp: Die Werbe-Plattform stellt Ihnen typischerweise einen Standardvertrag zur Verfügung. Prüfen Sie ihn, bevor Sie Daten übergeben — insbesondere die Subbearbeiter-Liste und die Datenstandorte. Bei US-Subbearbeitern brauchen Sie zusätzliche Garantien (Standardvertragsklauseln oder vergleichbar).

Quelle: DSG Art. 9 (Auftragsbearbeitung).

3. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Direkte Antwort: Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder bei Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder bei Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 revDSG i.V.m. DSV).

Inhalt des Verzeichnisses (Art. 12 Abs. 2 revDSG):

Empfehlung: Auch wenn Sie unter den Schwellen bleiben — ein Verzeichnis ist gute Praxis. Es erleichtert Ihnen die Beantwortung von Auskunftsbegehren und ist bei einer EDÖB-Prüfung Gold wert.

4. Information der Konsumenten

Direkte Antwort: Bevor Personendaten beschafft werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden (Art. 19 revDSG) — klar, leicht zugänglich, in der Regel über eine Datenschutzerklärung.

Pflichtinhalte der Information:

Praxis-Hinweise

5. Datenschutz-Folgenabschätzung

Direkte Antwort: Pflicht bei Bearbeitungen mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen (Art. 22 revDSG).

Klassische Ausprägungen, die eine Folgenabschätzung nötig machen können:

Inhalt der Folgenabschätzung:

  1. Beschreibung der vorgesehenen Bearbeitung
  2. Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit der betroffenen Personen
  3. Vorgesehene Massnahmen zur Eindämmung der Risiken

Bei nicht ausreichend mitigierten Risiken: Konsultation des EDÖB (Art. 23 revDSG).

6. Datenpannen-Management

Direkte Antwort: Datenpannen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führen, sind dem EDÖB so rasch als möglich zu melden (Art. 24 revDSG).

Implementieren Sie einen Datenpannen-Prozess mit:

Wichtig: «So rasch als möglich» ist im DSG nicht zahlenmässig konkretisiert — in der Praxis ist 72 Stunden eine sinnvolle Selbstverpflichtung, in Anlehnung an die DSGVO. Verzögerungen sind zu begründen.

7. Compliance-Checkliste auf einen Blick

Was bedeutet das für Sie als Werbetreibender konkret?

DSG-Compliance ist keine einmalige Übung, sondern ein laufender Prozess. Mit der oben skizzierten Struktur haben Sie 90 % der Anforderungen abgedeckt — die letzten 10 % sind individuelle Kalibrierung anhand Ihrer Branche und Datenintensität.

Für die Wahl der Werbeplattform empfehlen wir Schweizer Anbieter, weil:

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Zusammenfassung

Verwandt: Pillar — Datenschutz beim Online-Verdienen · DSG vs. DSGVO · Profiling mit hohem Risiko

Erinnerung Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Compliance-Pflichten hängen vom konkreten Sachverhalt ab. Bei wichtigen Entscheiden: Schweizer Datenschutzanwalt oder EDÖB. Stand: April 2026.
Über den Herausgeber
Videte Marketing Solutions, Bern. Wir betreiben eine Schweizer Werbe-Plattform und schreiben aus eigener Compliance-Praxis. Wir sind keine Anwälte. Mehr unter /ueber-uns.