- Verantwortliche Person ist, wer über Zweck und Mittel der Datenbearbeitung entscheidet.
- Wenn Sie Personendaten an eine Auftragsbearbeiterin übergeben (oder von ihr beziehen), ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich (Art. 9 revDSG).
- Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder bei Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder bei Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 revDSG i.V.m.
- Bevor Personendaten beschafft werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden (Art. 19 revDSG) — klar, leicht zugänglich, in der Regel über eine Datenschutzerklärung.
1. Wer ist Verantwortlicher, wer ist Auftragsbearbeiter?
Bei einer typischen Werbekampagne über eine Schweizer Plattform sind die Rollen wie folgt:
Sie als Werbetreibender
Sind Verantwortlicher für:
- Ihre eigenen Kunden- und Interessenten-Daten
- Die Werbeziele und Targeting-Kriterien
- Die Conversion-Daten (Klicks, Käufe, Anmeldungen) auf Ihrer eigenen Website
Die Werbe-Plattform
Ist verantwortlich für:
- Die User-Daten ihrer eigenen registrierten Nutzer
- Das Targeting-Profil der User (Demografie, Interessen)
- Die Auslieferung der Werbung
Für Sie ist die Plattform Auftragsbearbeiterin, sofern Sie eigene Daten an sie übergeben (z. B. Custom Audiences, Conversion-Tracking-IDs).
2. Auftragsbearbeitungsvertrag — Pflichtbestandteile
Pflichtbestandteile des Auftragsbearbeitungsvertrags:
- Gegenstand und Dauer der Bearbeitung
- Art und Zweck der Datenbearbeitung
- Art der Personendaten und Kategorien betroffener Personen
- Pflichten und Rechte beider Parteien
- Sicherheitsmassnahmen, die der Auftragsbearbeiter trifft
- Bestimmungen zu Subbearbeitern (Genehmigung, Information)
- Unterstützungspflichten bei Auskunftsbegehren, Datenpannen, Folgenabschätzung
- Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende
- Audit-Rechte der verantwortlichen Person
Quelle: DSG Art. 9 (Auftragsbearbeitung).
3. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
Inhalt des Verzeichnisses (Art. 12 Abs. 2 revDSG):
- Identität und Kontakt der verantwortlichen Person
- Bearbeitungszwecke
- Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Datenkategorien
- Empfänger oder Empfängerkategorien
- Möglichst präzise Aufbewahrungsdauer (oder Kriterien dafür)
- Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen
- Bei Auslandsbezug: Empfängerstaaten und Garantien
Empfehlung: Auch wenn Sie unter den Schwellen bleiben — ein Verzeichnis ist gute Praxis. Es erleichtert Ihnen die Beantwortung von Auskunftsbegehren und ist bei einer EDÖB-Prüfung Gold wert.
4. Information der Konsumenten
Pflichtinhalte der Information:
- Identität und Kontakt der verantwortlichen Person
- Bearbeitungszweck
- Empfänger oder Empfängerkategorien
- Bei Datenübermittlung ins Ausland: Land und Garantie
- Soweit erforderlich: zusätzliche Information, um eine faire Bearbeitung zu gewährleisten
Praxis-Hinweise
- Zwei-Ebenen-Modell: Kurze Information beim ersten Kontakt (z. B. Cookie-Banner), volle Datenschutzerklärung verlinkt
- Sprache: bei Schweizer Zielgruppe in der jeweiligen Landessprache (DE/FR/IT)
- Lesbarkeit: klare Sätze, kurze Abschnitte, keine reine Anwaltssprache
- Aktualität: bei wesentlichen Änderungen aktiv informieren, nicht nur veröffentlichen
5. Datenschutz-Folgenabschätzung
Klassische Ausprägungen, die eine Folgenabschätzung nötig machen können:
- Profiling mit hohem Risiko
- Bearbeitung besonders schützenswerter Daten in grossem Umfang
- Systematische Überwachung öffentlicher Bereiche
- Granulares Verhaltens-Tracking über mehrere Plattformen hinweg
- Neuartige Technologien (KI-basierte Auswertung, biometrische Verfahren)
Inhalt der Folgenabschätzung:
- Beschreibung der vorgesehenen Bearbeitung
- Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit der betroffenen Personen
- Vorgesehene Massnahmen zur Eindämmung der Risiken
Bei nicht ausreichend mitigierten Risiken: Konsultation des EDÖB (Art. 23 revDSG).
6. Datenpannen-Management
Implementieren Sie einen Datenpannen-Prozess mit:
- Klarer Zuständigkeit (interner DPO oder vergleichbare Funktion)
- 24/7 erreichbarem Eskalations-Kanal
- Dokumentations-Vorlage (Was, Wann, Wer, Wieviele Betroffene, Welche Daten)
- Entscheidungs-Matrix: Meldung an EDÖB nötig? Information der Betroffenen nötig?
- Regelmässigem Übungs-Drill (mindestens jährlich)
7. Compliance-Checkliste auf einen Blick
- Rollen geklärt: Verantwortlicher / Auftragsbearbeiter dokumentiert
- Auftragsbearbeitungsvertrag mit allen Pflichtbestandteilen unterzeichnet
- Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten geführt und aktuell
- Datenschutzerklärung verständlich, vollständig, in den Sprachen der Zielgruppe
- Cookie-Banner mit Consent-Mechanik (DSG- und EU-konform, falls EU-User möglich)
- Folgenabschätzung bei hohem Risiko durchgeführt und dokumentiert
- Datenpannen-Prozess inkl. Eskalation und Meldewegen etabliert
- Subbearbeiter-Liste gepflegt, Datenstandorte und Garantien dokumentiert
- Auskunftsbegehren-Prozess: 30-Tage-Frist intern abbildbar
- Mitarbeitende geschult, Verschwiegenheitspflichten unterzeichnet
- Sicherheitsmassnahmen (TOM) dokumentiert: Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backup, Monitoring
- Aufbewahrungsfristen pro Datenkategorie definiert und technisch durchgesetzt
- Lösch- und Berichtigungs-Anfragen zu Schritt-für-Schritt-Prozess umgesetzt
- Datenschutzberatung intern oder extern definiert
- Marketing-Texte und Targeting-Logik auf Profiling-Risiko geprüft
Was bedeutet das für Sie als Werbetreibender konkret?
DSG-Compliance ist keine einmalige Übung, sondern ein laufender Prozess. Mit der oben skizzierten Struktur haben Sie 90 % der Anforderungen abgedeckt — die letzten 10 % sind individuelle Kalibrierung anhand Ihrer Branche und Datenintensität.
Für die Wahl der Werbeplattform empfehlen wir Schweizer Anbieter, weil:
- Datenstandort Schweiz oder EU — keine zusätzlichen Standardvertragsklauseln
- EDÖB als gemeinsame Aufsicht — einheitlicher Compliance-Rahmen
- Kurze Wege bei Datenpannen oder Auskunftsbegehren
- Klares Vertragsrecht und Schweizer Gerichtsstand
Wir bei Videte arbeiten mit unseren Werbekunden auf der Basis eines schlanken Auftragsbearbeitungsvertrags und liefern aggregierte, k-anonyme Reichweiten- und Performance-Daten — nie Einzelprofile, nie identifizierende Daten. Das spart Ihnen Compliance-Aufwand und macht Ihre Kampagnen DSG-tauglich.