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Für Werbetreibende

Werbe-Plattform DSG-konform betreiben: Checkliste 2026

30. April 2026 9 Min. Lesezeit
Serverschrank in einem Rechenzentrum
Bild: NOIRLab/NSF/AURA/T. Slovinský · CC BY 4.0 · Wikimedia Commons
Sie planen eine Werbekampagne über eine Schweizer Werbe-Plattform — oder betreiben selbst eine. Welche Pflichten gelten, was muss vertraglich geregelt sein, und wo liegen die Stolpersteine im revDSG? Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Anforderungen.
Kurz gesagt
  • Verantwortliche Person ist, wer über Zweck und Mittel der Datenbearbeitung entscheidet.
  • Wenn Sie Personendaten an eine Auftragsbearbeiterin übergeben (oder von ihr beziehen), ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich (Art. 9 revDSG).
  • Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder bei Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder bei Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 revDSG i.V.m.
  • Bevor Personendaten beschafft werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden (Art. 19 revDSG) — klar, leicht zugänglich, in der Regel über eine Datenschutzerklärung.
Inhalt
  1. Wer ist Verantwortlicher, wer ist Auftragsbearbeiter?
  2. Auftragsbearbeitungsvertrag — Pflichtbestandteile
  3. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten
  4. Information der Konsumenten
  5. Datenschutz-Folgenabschätzung
  6. Datenpannen-Management
  7. Compliance-Checkliste

1. Wer ist Verantwortlicher, wer ist Auftragsbearbeiter?

Direkte Antwort
Verantwortliche Person ist, wer über Zweck und Mittel der Datenbearbeitung entscheidet. Auftragsbearbeiter ist, wer Daten im Auftrag der verantwortlichen Person bearbeitet.

Bei einer typischen Werbekampagne über eine Schweizer Plattform sind die Rollen wie folgt:

Sie als Werbetreibender

Sind Verantwortlicher für:

  • Ihre eigenen Kunden- und Interessenten-Daten
  • Die Werbeziele und Targeting-Kriterien
  • Die Conversion-Daten (Klicks, Käufe, Anmeldungen) auf Ihrer eigenen Website

Die Werbe-Plattform

Ist verantwortlich für:

  • Die User-Daten ihrer eigenen registrierten Nutzer
  • Das Targeting-Profil der User (Demografie, Interessen)
  • Die Auslieferung der Werbung

Für Sie ist die Plattform Auftragsbearbeiterin, sofern Sie eigene Daten an sie übergeben (z. B. Custom Audiences, Conversion-Tracking-IDs).

2. Auftragsbearbeitungsvertrag — Pflichtbestandteile

Direkte Antwort
Wenn Sie Personendaten an eine Auftragsbearbeiterin übergeben (oder von ihr beziehen), ist ein schriftlicher Vertrag erforderlich (Art. 9 revDSG).

Pflichtbestandteile des Auftragsbearbeitungsvertrags:

  1. Gegenstand und Dauer der Bearbeitung
  2. Art und Zweck der Datenbearbeitung
  3. Art der Personendaten und Kategorien betroffener Personen
  4. Pflichten und Rechte beider Parteien
  5. Sicherheitsmassnahmen, die der Auftragsbearbeiter trifft
  6. Bestimmungen zu Subbearbeitern (Genehmigung, Information)
  7. Unterstützungspflichten bei Auskunftsbegehren, Datenpannen, Folgenabschätzung
  8. Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende
  9. Audit-Rechte der verantwortlichen Person
Praxistipp: Die Werbe-Plattform stellt Ihnen typischerweise einen Standardvertrag zur Verfügung. Prüfen Sie ihn, bevor Sie Daten übergeben — insbesondere die Subbearbeiter-Liste und die Datenstandorte. Bei US-Subbearbeitern brauchen Sie zusätzliche Garantien (Standardvertragsklauseln oder vergleichbar).

Quelle: DSG Art. 9 (Auftragsbearbeitung).

3. Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten

Direkte Antwort
Pflicht für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden oder bei Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten in grossem Umfang oder bei Profiling mit hohem Risiko (Art. 12 revDSG i.V.m. DSV).

Inhalt des Verzeichnisses (Art. 12 Abs. 2 revDSG):

  • Identität und Kontakt der verantwortlichen Person
  • Bearbeitungszwecke
  • Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Datenkategorien
  • Empfänger oder Empfängerkategorien
  • Möglichst präzise Aufbewahrungsdauer (oder Kriterien dafür)
  • Allgemeine Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen
  • Bei Auslandsbezug: Empfängerstaaten und Garantien

Empfehlung: Auch wenn Sie unter den Schwellen bleiben — ein Verzeichnis ist gute Praxis. Es erleichtert Ihnen die Beantwortung von Auskunftsbegehren und ist bei einer EDÖB-Prüfung Gold wert.

4. Information der Konsumenten

Direkte Antwort
Bevor Personendaten beschafft werden, müssen die betroffenen Personen informiert werden (Art. 19 revDSG) — klar, leicht zugänglich, in der Regel über eine Datenschutzerklärung.

Pflichtinhalte der Information:

  • Identität und Kontakt der verantwortlichen Person
  • Bearbeitungszweck
  • Empfänger oder Empfängerkategorien
  • Bei Datenübermittlung ins Ausland: Land und Garantie
  • Soweit erforderlich: zusätzliche Information, um eine faire Bearbeitung zu gewährleisten

Praxis-Hinweise

  • Zwei-Ebenen-Modell: Kurze Information beim ersten Kontakt (z. B. Cookie-Banner), volle Datenschutzerklärung verlinkt
  • Sprache: bei Schweizer Zielgruppe in der jeweiligen Landessprache (DE/FR/IT)
  • Lesbarkeit: klare Sätze, kurze Abschnitte, keine reine Anwaltssprache
  • Aktualität: bei wesentlichen Änderungen aktiv informieren, nicht nur veröffentlichen

5. Datenschutz-Folgenabschätzung

Direkte Antwort
Pflicht bei Bearbeitungen mit hohem Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen (Art. 22 revDSG).

Klassische Ausprägungen, die eine Folgenabschätzung nötig machen können:

  • Profiling mit hohem Risiko
  • Bearbeitung besonders schützenswerter Daten in grossem Umfang
  • Systematische Überwachung öffentlicher Bereiche
  • Granulares Verhaltens-Tracking über mehrere Plattformen hinweg
  • Neuartige Technologien (KI-basierte Auswertung, biometrische Verfahren)

Inhalt der Folgenabschätzung:

  1. Beschreibung der vorgesehenen Bearbeitung
  2. Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit der betroffenen Personen
  3. Vorgesehene Massnahmen zur Eindämmung der Risiken

Bei nicht ausreichend mitigierten Risiken: Konsultation des EDÖB (Art. 23 revDSG).

6. Datenpannen-Management

Direkte Antwort
Datenpannen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führen, sind dem EDÖB so rasch als möglich zu melden (Art. 24 revDSG).

Implementieren Sie einen Datenpannen-Prozess mit:

  • Klarer Zuständigkeit (interner DPO oder vergleichbare Funktion)
  • 24/7 erreichbarem Eskalations-Kanal
  • Dokumentations-Vorlage (Was, Wann, Wer, Wieviele Betroffene, Welche Daten)
  • Entscheidungs-Matrix: Meldung an EDÖB nötig? Information der Betroffenen nötig?
  • Regelmässigem Übungs-Drill (mindestens jährlich)
Wichtig: «So rasch als möglich» ist im DSG nicht zahlenmässig konkretisiert — in der Praxis ist 72 Stunden eine sinnvolle Selbstverpflichtung, in Anlehnung an die DSGVO. Verzögerungen sind zu begründen.

7. Compliance-Checkliste auf einen Blick

  • Rollen geklärt: Verantwortlicher / Auftragsbearbeiter dokumentiert
  • Auftragsbearbeitungsvertrag mit allen Pflichtbestandteilen unterzeichnet
  • Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten geführt und aktuell
  • Datenschutzerklärung verständlich, vollständig, in den Sprachen der Zielgruppe
  • Cookie-Banner mit Consent-Mechanik (DSG- und EU-konform, falls EU-User möglich)
  • Folgenabschätzung bei hohem Risiko durchgeführt und dokumentiert
  • Datenpannen-Prozess inkl. Eskalation und Meldewegen etabliert
  • Subbearbeiter-Liste gepflegt, Datenstandorte und Garantien dokumentiert
  • Auskunftsbegehren-Prozess: 30-Tage-Frist intern abbildbar
  • Mitarbeitende geschult, Verschwiegenheitspflichten unterzeichnet
  • Sicherheitsmassnahmen (TOM) dokumentiert: Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Backup, Monitoring
  • Aufbewahrungsfristen pro Datenkategorie definiert und technisch durchgesetzt
  • Lösch- und Berichtigungs-Anfragen zu Schritt-für-Schritt-Prozess umgesetzt
  • Datenschutzberatung intern oder extern definiert
  • Marketing-Texte und Targeting-Logik auf Profiling-Risiko geprüft

Was bedeutet das für Sie als Werbetreibender konkret?

DSG-Compliance ist keine einmalige Übung, sondern ein laufender Prozess. Mit der oben skizzierten Struktur haben Sie 90 % der Anforderungen abgedeckt — die letzten 10 % sind individuelle Kalibrierung anhand Ihrer Branche und Datenintensität.

Für die Wahl der Werbeplattform empfehlen wir Schweizer Anbieter, weil:

  • Datenstandort Schweiz oder EU — keine zusätzlichen Standardvertragsklauseln
  • EDÖB als gemeinsame Aufsicht — einheitlicher Compliance-Rahmen
  • Kurze Wege bei Datenpannen oder Auskunftsbegehren
  • Klares Vertragsrecht und Schweizer Gerichtsstand

Wir bei Videte arbeiten mit unseren Werbekunden auf der Basis eines schlanken Auftragsbearbeitungsvertrags und liefern aggregierte, k-anonyme Reichweiten- und Performance-Daten — nie Einzelprofile, nie identifizierende Daten. Das spart Ihnen Compliance-Aufwand und macht Ihre Kampagnen DSG-tauglich.

Häufige Fragen

Brauche ich als Werbetreibender ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten?
Ja, sofern Sie 250 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen oder besonders schützenswerte Daten in grossem Umfang bearbeiten oder Profiling mit hohem Risiko betreiben (Art. 12 revDSG i.V.m. DSV). Praktisch empfehlen wir es jeder professionellen Werbeorganisation.
Was ist ein Auftragsbearbeitungsvertrag?
Wenn Sie als Werbetreibender Personendaten an eine Werbeplattform übergeben (oder umgekehrt von dieser erhalten), ist die Plattform Auftragsbearbeiter für Sie. Es muss ein schriftlicher Vertrag bestehen, der Inhalt, Umfang, Zweck, Pflichten und Vertraulichkeit regelt (Art. 9 revDSG).
Wann brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
Bei jeder Bearbeitung mit hohem Risiko für die Persönlichkeit der betroffenen Personen (Art. 22 revDSG). Klassische Werbung ohne Profiling mit hohem Risiko ist meist nicht betroffen. Wenn Sie aber granulares Targeting oder Verhaltens-Tracking einsetzen, sollten Sie die Pflicht prüfen.
Wie informiere ich Endkonsumenten DSG-konform über meine Werbung?
Über eine klar zugängliche Datenschutzerklärung mit Angaben zu Identität, Zweck der Bearbeitung, Empfängern, Aufbewahrung und Drittland-Übermittlung. Bei Cookies oder Tracking ist die Zustimmung in einem Banner einzuholen, sofern keine andere Rechtsgrundlage besteht.
Was passiert bei einer Datenpanne?
Sie müssen Datenpannen, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte führen, dem EDÖB so rasch als möglich melden. Betroffene Personen sind zu informieren, wenn es zum Schutz nötig ist oder der EDÖB es verlangt (Art. 24 revDSG).

Werben auf einer DSG-konformen Schweizer Plattform

Sitz Bern, Schweizer Hosting, schlanker Auftragsbearbeitungsvertrag, aggregierte Reportings.

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Zusammenfassung

Verwandt: Pillar — Datenschutz beim Online-Verdienen · DSG vs. DSGVO · Profiling mit hohem Risiko

Erinnerung Dieser Artikel ist eine Orientierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Compliance-Pflichten hängen vom konkreten Sachverhalt ab. Bei wichtigen Entscheiden: Schweizer Datenschutzanwalt oder EDÖB. Stand: April 2026.
Über den Herausgeber
Videte Marketing Solutions, Bern. Wir betreiben eine Schweizer Werbe-Plattform und schreiben aus eigener Compliance-Praxis. Wir sind keine Anwälte. Mehr unter /ueber-uns.