- Ein Nebenerwerb setzt im Thurgau zwingend eine unselbständige oder selbständige Haupterwerbstätigkeit voraus.
- Die Nebenerwerbstätigkeit wird über vier Merkmale vom Haupterwerb abgegrenzt.
- Einkünfte aus Nebenerwerbstätigkeit gehören in Ziffer 1.2.
- 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400 im Jahr — gültig sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer.
- Ohne Haupterwerb kein Nebenerwerb
- Die vier Abgrenzungskriterien
- Ziffer 1.2 — und warum die AHV-Grenze hier nichts nützt
- Der Pauschalabzug: 20 Prozent, aber mit drei Einschränkungen
- Behördenmitglieder: 50 Prozent — aber nicht für alle
- Milizfeuerwehr: was steuerfrei ist und was nicht
- eFisc, Register-Nummer und Zuständigkeit
- Der Thurgau im Vergleich
- Was bedeutet das für dich konkret?
Ohne Haupterwerb kein Nebenerwerb
Thurgau: Der Studentenjob ist der Haupterwerb, weil es die einzige Tätigkeit ist.
Luzern: Beim Fehlen eines eigentlichen Haupterwerbs kann Nebenerwerb vorliegen — ausdrücklich auch bei Studierenden und Rentnern.
Das ist kein Redaktionsfehler, sondern gelebter Föderalismus. Wer umzieht, muss neu prüfen.
Als Haupterwerb gilt eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit, für die eine Person den grössten Teil ihrer Zeit und Arbeitskraft einsetzt. Wichtig: Ein Haupterwerb kann auch aus mehreren Teilzeitanstellungen bestehen — wer zwei 40-Prozent-Stellen hat, hat nicht automatisch einen Nebenerwerb.
Die vier Abgrenzungskriterien
- Sie erfolgt bei anderen Arbeitgebenden.
- Sie erfolgt in einem anderen Tätigkeitsgebiet.
- Sie erfolgt mit anderen Hilfsmitteln.
- Sie erfolgt ausserhalb der Arbeitszeit der Haupterwerbstätigkeit.
Das dritte Kriterium — andere Hilfsmittel — findet sich in dieser Form in keinem der anderen untersuchten Kantone. Wer nebenher mit derselben Ausrüstung dasselbe tut, hat es im Thurgau schwerer, von Nebenerwerb zu sprechen.
Ziffer 1.2 — und warum die AHV-Grenze hier nichts nützt
Die Wegleitung formuliert das ungewöhnlich klar: «Freigrenzen im Sozialversicherungsrecht (AHV, UVG etc.) sind aus steuerlicher Sicht unbeachtlich. Daher ist sämtliches Einkommen aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit — unabhängig von der Höhe — zu deklarieren.»
Damit ist der häufigste Irrtum beim Thema Nebenverdienst amtlich ausgeräumt: Wer denkt, unterhalb der AHV-Schwelle müsse man nichts angeben, verwechselt zwei Rechtsgebiete. Mehr dazu in Nebenverdienst Schweiz versteuern.
Als Nebenerwerb nennt die Wegleitung: Tätigkeit in Behörden, unselbständige wissenschaftliche, journalistische, literarische, künstlerische oder sportliche Tätigkeit, handwerkliche Arbeiten, Leitung von Vereinen, Tätigkeit in Prüfungskommissionen sowie Hauswarts- und Reinigungsarbeiten.
Der Pauschalabzug: 20 Prozent, aber mit drei Einschränkungen
Drei Einschränkungen macht der Thurgau ausdrücklich:
| Regel | Was sie bedeutet |
|---|---|
| Deckelung an der Tätigkeit | Abziehbar sind maximal Berufskosten bis zur Höhe des Erwerbseinkommens der zugehörigen Tätigkeit |
| Keine Verrechnung | Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist nicht zulässig |
| Keine Kumulation | Pauschalabzug und effektive Kosten dürfen nicht kombiniert werden |
Mit dem Pauschalabzug sind sämtliche Berufskosten der Nebenerwerbstätigkeit abgegolten — Fahrt-, Verpflegungs- und übrige Berufskosten. Der Nachweis höherer effektiver Kosten bleibt vorbehalten; wer dann effektive Fahrkosten geltend macht, muss die Fahrkostenbeschränkung beachten.
Zum Vergleich: Beim Haupterwerb gilt unter den übrigen Berufsauslagen eine Pauschale von 3 Prozent des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000.
Behördenmitglieder: 50 Prozent — aber nicht für alle
Erfasst sind Funktionsentschädigungen, Sitzungsgelder und Pauschalspesen. Berechtigt sind die vom Volk gewählten Mitglieder des Gemeinderats Politischer Gemeinden sowie der Vorsteherschaft von Schul- und Kirchgemeinden der Landeskirchen.
Nebenamtliche Behördenmitglieder ausserhalb des obersten Exekutivorgans erhalten diesen Abzug nicht — sie können nur die ordentliche Nebenerwerbspauschale geltend machen. Das betrifft Mitarbeitende in Gremien und Kommissionen, in Bürgergemeinden und Dorfkorporationen sowie Mitglieder von Rechnungsprüfungskommissionen und Urnenoffizianten.
Der Unterschied ist erheblich: 50 Prozent gegenüber 20 Prozent, und ein Minimum von CHF 2'000 statt CHF 800. Zum Vergleich: Der Aargau gewährt Behördenmandaten 20 Prozent mit einer Spanne von CHF 2'400 bis 3'600.
Milizfeuerwehr: was steuerfrei ist und was nicht
| Steuerfrei (bis zum festgelegten Betrag) | Steuerbar |
|---|---|
| Teilnahme an Übungen | Pauschalzulagen für Kader |
| Kurse und Inspektionen | Funktionszulagen |
| Pikettdienste | Entschädigungen für administrative Arbeiten |
| Ernstfalleinsätze (Rettung, Brandbekämpfung) | freiwillige Dienstleistungen wie Saalwachen oder Verkehrsdienst |
| — | Instruktorenentschädigung |
Den konkreten Freibetrag nennen wir hier bewusst nicht — er wird periodisch festgelegt und gehört in der jeweils gültigen Wegleitung nachgeschlagen.
eFisc, Register-Nummer und Zuständigkeit
Zuständig ist die Steuerverwaltung Thurgau, Abteilung Natürliche Personen, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, Telefon 058 345 30 30. Steuerfragen laufen über info.sv@tg.ch, der Software-Support über fisc.sv@tg.ch. Das Hauptformular trägt die Bezeichnung Formular 1a.
Der Thurgau im Vergleich
| Thurgau | Luzern | Aargau | St. Gallen | |
|---|---|---|---|---|
| Software | eFisc | eSteuern.LU | eTAX AARGAU | E-Tax SG |
| Ziffer Nebenerwerb | 1.2 | 104 / 105 | 1.2 | 1.2 |
| Haupterwerb zwingend | ja | nein | nicht geregelt | nicht geregelt |
| Abgrenzungskriterien | vier | drei | keine | eines |
| Nebenerwerb-Pauschale | 20 %, 800–2'400 | 20 %, 800–2'400 | 20 %, 800–2'400 | 20 %, 800–2'400 |
| Haupterwerb-Pauschale | 3 %, 2'000–4'000 | 3 %, 2'000–4'000 | 3 %, 2'000–4'000 | 700 + 10 %, max. 2'400 |
| Behördenabzug | 50 %, 2'000–4'000 | Steuerbuch | 20 %, 2'400–3'600 | — |
Details je Kanton: Luzern, Aargau, St. Gallen, Zürich und Bern.
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Kostenlos registrierenWas bedeutet das für dich konkret?
Kläre zuerst, ob du überhaupt einen Haupterwerb hast — ohne ihn gibt es im Thurgau keinen Nebenerwerb, und deine einzige Tätigkeit wird als Haupterwerb behandelt. Prüfe dann die vier Kriterien und deklariere alles in Ziffer 1.2, unabhängig von der Höhe.
Und entscheide dich bewusst zwischen Pauschale und effektiven Kosten: Beides zusammen geht nicht, und die Pauschale deckt bereits Fahrt und Verpflegung mit ab.